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Supreme Court: Ein reines KI-Werk hat keinen Autor. Der Streit geht weiter

Die Ablehnung des Falls von Stephen Thaler schließt das Kapitel der Maschinenurheberschaft, verlagert den Streit aber auf das Training mit fremden Daten, wo der EU-Datenomnibus die Regeln ändert.

MeinungMeinungTobias KrügerVeröffentlicht: 26. September 20266 Min. LesezeitQuellen 3
Supreme Court: Ein reines KI-Werk hat keinen Autor. Der Streit geht weiter

These: Dass Werke, die vollständig eine KI erzeugt hat, keinen Schutz genießen, ist folgerichtig. Über den Marktwert sagt das nichts. Der eigentliche Streit verlagert sich nach oben: Ist das Training mit fremden Werken legal? Hier urteilen die USA und China gegensätzlich.

Am 2. März 2026 lehnte der Supreme Court der Vereinigten Staaten die Berufung des Wissenschaftlers Stephen Thaler ab. Es ging um das Urheberrecht an einem Bild, das sein KI-System erzeugt hatte. Thaler hatte das Werk „A Recent Entrance to Paradise“ schon 2018 zur Registrierung eingereicht. Zuvor verlor er vor der Urheberrechtsbehörde. Sie entschied 2022, ein Werk brauche einen „menschlichen Autor“. Ein Bundesrichter in Washington nannte die menschliche Urheberschaft 2023 eine „grundlegende Voraussetzung“ des Schutzes. Das Berufungsgericht für den District of Columbia bestätigte das 2025.

Das Urteil schließt den Strang, beendet die Debatte aber nicht. Dafür gibt es zwei Gründe. Erstens verweigerte die Behörde die Registrierung auch bei Bildern aus Midjourney, wenn deren Urheber sich auf eine „Miturheberschaft mit KI“ beriefen. Die Linie ist klar: ohne Menschen kein Recht. Zweitens ist die vollständige KI-Generierung ein Randbereich des Marktes. Der Wert entsteht bei den Trainingsdaten, nicht beim Ergebnis.

Hier zeigt sich eine Divergenz, die in Washington niemand auflösen kann. Ein chinesisches Gericht in Wuhan entschied, der Urheber eines von KI erzeugten Inhalts könne Urheberrechte haben. Voraussetzung ist, dass er das Ergebnis kontrollierte und vorhersah, indem er den Prompt schrieb und die Parameter wählte. Es war der erste solche Fall in dieser Stadt. Das ist die Gegenlehre zur amerikanischen: Entscheidend ist nicht, wer die Pixel physisch gezeichnet hat, sondern wer den Prozess beherrschte. Die zwei größten KI-Märkte gehen damit von zwei verschiedenen Definitionen der Urheberschaft aus. Irgendwann müssen sie klären, was das für Werke bedeutet, die Grenzen überschreiten.

Die Europäische Union löst dasselbe Problem an ganz anderer Stelle, nämlich im Datenschutzrecht. Der Kompromiss der irischen Präsidentschaft vom 3. September 2026, den Politico veröffentlichte, bringt die Idee zurück, die Nutzung personenbezogener Daten für das KI-Training standardmäßig als „berechtigtes Interesse“ anzuerkennen. Deutschland soll sich für diese Lösung eingesetzt haben, mit dem Argument, sie helfe europäischen Unternehmen. Max Schrems von noyb nennt sie offen eine „digitale Enteignung der Europäer“ und die Regelung eine „vollständige Öffnung europäischer Daten für globale Konzerne“.

Es zeigen sich damit drei Modelle. Das amerikanische verlangt einen Menschen und lässt ihn entscheiden. Die beklagten Firmen räumten das im Übrigen ausdrücklich ein, als sie zugaben, auf geschütztem Material trainiert zu haben. Das chinesische zählt die Kontrolle über den Prozess. Das europäische entscheidet nicht über Urheberschaft, sondern will die Eingabedaten breit öffnen. Drei Rechtsphilosophien in einer globalen Wertschöpfungskette sind ein Rezept für Regulierungsarbitrage. Firmen werden dort trainieren, wo es am billigsten ist, und dort verkaufen, wo es am teuersten ist, sofern die Gerichte mit der Technologie Schritt halten.

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Quellen

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  1. 01美国最高法院一锤定音,AI 作品不受版权保护ZH
  2. 02全国首例 AI 生成图著作权案在武汉判决ZH
  3. 03"Digitale Enteignung": Datenschützer warnen vor Pauschalerlaubnis für KI-TrainingDE

Alle Zahlen und Zitate in diesem Text stammen aus den unten genannten Quellen.

Die Materialien wurden vom Redaktionsteam mit Unterstützung von KI erstellt.

Tobias Krüger

Tobias Krüger

Meinung und Kommentar

Tobias Krüger schreibt für FLASH24 in der Ressort Meinung und Kommentar und stützt seine Kommentare auf Protokolle, Statistiken und Pressemitteilungen, wobei er besonders auf Interessenkonflikte und unklare Quellen achtet. Vor jeder Veröffentlichung prüft er Zahlenangaben gegen Primärquellen und rechnet Prozentwerte selbst nach. Für seine Leitartikel spricht er mit Betroffenen, wartet auf Gerichtstermine und vergleicht Gesetzesentwürfe mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dass er Leitartikel, Podcasts und hitzige Kommentarspalten privat verfolgt, zeigt sich in seiner Arbeitsweise: Er liest die Debatten unter seinen Texten und greift belegte Gegenargumente auf. Er publiziert keine Behauptungen, die sich nicht mit Dokumenten belegen lassen.

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